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Grenzwerte für Abgasverluste (Tabelle1): |
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Beispiel: |
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Aber was sagt nun dieser ermittelte zulässige Grenzwert aus? Eigentlich ganz einfach. Den Wert den der Schornsteinfegermeister misst muss kleiner als der zulässige Wert sein, ohne dass die Anlage optimiert bzw. erneuert werden muß! Weiterhin gibt es noch sog. Toleranzwerte mit denen der tatsächlich gemessenen Abgasverlust noch korrigiert werden kann. Dieser Toleranzwert wird von dem tatsächlich gemessenen Abgasverlustwert abgezogen. |
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Entscheidender ist natürlich die Frage ab wann die bestehende Öl- und Gasfeuerungsanlagen die neuen Grenzwerte einhalten müssen. Hier wurden Fristen sog. Übergangsfristen definiert die eingehalten werden müssen. Wovon hängt die Übergangszeit ab? In den Jahren 1997 und 1998 wurden die Einstufungsmessungen zur Festlegung der Übergangszeiten durchgeführt. Der bei dieser Einstufungsmessung ermittelte Abgasverlust bestimmt in Abhängigkeit der Nennwärmeleistung die Übergangsfrist für Ihre Heizungsanlage. Sollten Sie ihre Übergangsfrist nicht kennen schauen Sie bitte auf das Meßprotokoll aus dem Jahr 1997 oder 1998 oder fragen Sie ihren zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister. Man kann sich aber auch selbst ausrechnen, wie lange noch "Schonfrist" besteht. In Tabelle 3 sind nochmals alle Fristen aufgeführt. Zusammenfassend ausgedrückt: Hohe Abgasverluste verkürzen die Übergangsfrist. |
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Um Ihnen die Problematik nochmals genauer zu verdeutlichen, haben wir nachfolgend einige Rechenbeispiele aufgeführt.: |
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